Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Gustav Westerfeld GmbH
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§ 1 Maßgebende Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und sonstiger Nebenleistungen der Gustav Westerfeld GmbH an den Auftraggeber. Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und nicht gegenüber Verbrauchern.
§ 2 Angebot und Auftrag
Angebote der Gustav Westerfeld GmbH sind freibleibend. Vertragsschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch ihre schriftliche Bestätigung verbindlich. Willenserklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform; sie können auch durch E-Mail abgegeben werden. Gustav Westerfeld GmbH behält sich hierfür eine Frist von 7 Werktagen vor.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Gustav Westerfeld GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Gustav Westerfeld GmbH erteilt dazu dem Auftraggeber ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Gustav Westerfeld GmbH das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen Gustav Westerfeld GmbH unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise
Die Preise der Gustav Westerfeld GmbH gelten ohne Montage oder Aufstellung ausschließlich Verpackung ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für den Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich zulässige Nachberechnungen gelten als vereinbart. Ermäßigungen oder Wegfall bestehender Abgaben geben dem Auftraggeber keinen Anspruch auf Ermäßigung des Kaufpreises. Bei Abrufaufträgen über 4 Wochen hinaus gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis.
§ 5 Lieferung
(1) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der Gustav Westerfeld GmbH, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags; entsprechendes gilt für Liefertermine.
(2) Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder handelsüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) In Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben sich Liefertermine angemessen. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Embargos, politische Unruhen, hoheitliche Maßnahmen und sonstige, von Gustav Westerfeld GmbH nicht zu vertretende Umstände, gleich ob sie bei Gustav Westerfeld GmbH oder bei einem Unterlieferanten entstehen.
(4) Der Auftraggeber kann von Gustav Westerfeld GmbH frühestens 6 Wochen nach deren schriftlicher Anzeige über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt die schriftliche Erklärung verlangen, ob Gustav Westerfeld GmbH zurücktritt oder innerhalb angemessen verlängerter Frist liefern oder leisten will. Erklärt sich Gustav Westerfeld GmbH nicht innerhalb von 3 Wochen auf die schriftliche Aufforderung hin, hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
(5) Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Frist als fest übernommen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist eine gegenteilige schriftliche Meldung erfolgt.
(6) Die Lieferzeit verlängert sich unbeschadet der Rechte der Gustav Westerfeld GmbH aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss mit der Gustav Westerfeld GmbH in Verzug ist. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Etwaige Überschreitungen der Lieferzeit berechtigt den Käufer mangels besonderer Vereinbarungen nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
(7) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versandweg, Transport und Schutzmittel – diese gegen Berechnung – sind beim Fehlen entsprechender Weisungen nach der Wahl der Gustav Westerfeld GmbH unter Ausschluss jeder Haftung vorbehalten. Bei nicht rechtzeitigem Abruf von versandfertig gemeldeter Ware oder bei Unmöglichkeit der Verwendung ist die Gustav Westerfeld GmbH berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferzeit ist außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
(8) Die Gefahr geht mit der Versendung auf den Auftraggeber über. Wird die Bestellung auf Veranlassung oder durch Schuld des Auftraggebers verzögert, so geht die Gefahr für den Zeitraum der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers erfolgt Versicherung.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen der Gustav Westerfeld GmbH, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Gustav Westerfeld GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, bleiben alle gelieferten Waren Eigentum der Gustav Westerfeld GmbH (Vorbehaltsware). Verpfändung und Sicherungsübereignung ohne vorherige schriftliche Mitteilung an Gustav Westerfeld GmbH ist unzulässig.
(2) Durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der von Gustav Westerfeld GmbH gelieferten Waren erwirbt Gustav Westerfeld GmbH Miteigentum an den neuen Sachen, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Miteigentumsrechte der Gustav Westerfeld GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1 des § 6. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Gustav Westerfeld GmbH.
(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Veräußert er die Vorbehaltsware, muss er sich das Eigentum vorbehalten und die entstehenden Forderungen gem. Absatz 1 und 2 des § 6 an Gustav Westerfeld GmbH abtreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(4) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich eventueller Kontokorrentsalden mit nachgeschalteten Abnehmern werden bereits jetzt an Gustav Westerfeld GmbH abgetreten Gustav Westerfeld GmbH nimmt die Abtretung an. Die abgetretenen Ansprüche dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(5) Der Auftraggeber tritt auch alle zukünftigen Forderungen gegen Dritte wegen Beschädigung, Vernichtung, Diebstahl oder Unterschlagung der Vorbehaltsware an Gustav Westerfeld GmbH ab. Er tritt auch alle Ansprüche ab, die ihm gegen einen Dritten zustehen, der aufgrund eines Verbindungs-, Vermischungs- oder Verarbeitungsvorganges das Eigentum an der Vorbehaltsware erworben hat. Gustav Westerfeld GmbH nimmt die Abtretung an.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gelten Absatz 1 – 5 des § 6 entsprechend.
(7) Dem Käufer ist eine anderweitige Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf an Dritte – auch im Wege des echten und unechten Factorings – untersagt. Soweit die Gesamtforderung der Gustav Westerfeld GmbH durch solche Abtretung zu mehr als 125% zweifelsfrei und unbestritten gesichert sind oder rechtskräftig sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl der Gustav Westerfeld GmbH freigegeben. Nach dem Verlangen der Gustav Westerfeld GmbH ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und Gustav Westerfeld GmbH die zu Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtung, bei Pfändung der gelieferten Waren, bei Aufträgen auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens und bei außergerichtlichen Vergleichen erlischt das Gebrauchsrecht an den gelieferten Waren, auch entfällt die Befugnis des Käufers, über die gelieferte Ware zu verfügen oder aus einem erfolgten Weiterverkauf die Kaufpreise einzuziehen. Etwa noch eingehende Beiträge sind gesondert für Gustav Westerfeld GmbH oder einen Beauftragten unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten und sonstige damit verbundenen Verluste der Gustav Westerfeld GmbH trägt der Käufer. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ist für den Käufer damit nicht verbunden. Die Wiederinbesitznahme der Waren durch Gustav Westerfeld GmbH oder einen Beauftragten stellt weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht dar.
§ 7 Zahlung
(1) Zahlungen können ausschließlich nur an Gustav Westerfeld GmbH oder durch Überweisung auf eines der angegebenen Konten erfolgen. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen vom Rechnungsdatum, Reparatur-, Montage-, Miet- und Propanrechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) Bei unbekannten Auftraggebern behält sich Gustav Westerfeld GmbH vor, Vorkasse oder Barzahlung zu verlangen. Bei großen Aufträgen ist 1/3 des Kaufpreises nach Auftragseingang, 1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist Gustav Westerfeld GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe banküblicher Zinsen zu berechnen, Wechseldiskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Ratenzahlung ist der Kauf- oder Restkaufpreis sofort ohne Abzug fällig, wenn eine Rate nicht pünktlich gezahlt wird. Bei Anzahlungsgeschäften gelten die hierfür besonders vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Probelieferungen gelten nach Ablauf der Probezeit, beginnend mit dem Tage des Eintreffens, als auf feste Rechnung zu den Bedingungen von Gustav Westerfeld GmbH übernommen, wenn nicht ausdrücklich gegenteilige Mitteilung an Gustav Westerfeld GmbH oder Rücksendung der Ware vor Ablauf der festgesetzten Probezeit erfolgt.
§ 8 Gewährleistungspflicht
(1) Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für alle von Gustav Westerfeld GmbH gelieferten Waren – ausgenommen Verschleißteile – übernimmt Gustav Westerfeld GmbH ab Gefahrenübergang auf die Dauer von 12 Monaten die Gewährleistung im Rahmen der Herstellergarantie. Die Gewährleistung bezieht sich auf fehlerhafte Bauart, schlechtes Material und mangelhafte Ausführung. Solche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Bei Mängelrügen kann eine Zahlung nur in dem Umfang einbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Käufers, kann eine Zahlung nur zurückbehalten werden, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel besteht.
(3) Zur Mängelbeseitigung ist Gustav Westerfeld GmbH eine nach eigenem Ermessen erforderliche Frist zu gewähren. Bei Nichtbilligung entfällt die Gewährleistungspflicht von Gustav Westerfeld GmbH.
(4) Wird nach Stellung einer angemessenen Nachfrist der Mangel nicht beseitigt oder wird die Nachbesserung unmöglich oder wird sie verweigert, so hat der Käufer das Recht auf Minderung. Kommt hierfür keine Einigung zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen. Vom Zeitpunkt der Mängelrüge an verjähren die Ansprüche des Käufers hieraus innerhalb von 12 Monaten. Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden nach Gefahrübergang, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen beträgt die Frist für den Fall, dass die Leistung für das Handelsgewerbe erfolgt, 3 Monate – mindestens aber bis zum Abschluss der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
(5) Weitere Ansprüche gegen Gustav Westerfeld GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, besonders Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Folgeschäden). Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Bedingungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferungen oder Schadenersatz, die durch, vor oder nach Vertragsschluss liegende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen entstanden sind.
(6) Von der Gewährleistung ist Gustav Westerfeld GmbH entbunden, wenn ohne deren Zustimmung von anderer Seite Reparaturen oder andere Eingriffe an dem betreffenden Gegenstand vorgenommen werden.
§ 9 Gestellung von Fachkräften
Für die Gestellung von Fachkräften sind die Gustav Westerfeld GmbH entstehenden Kosten für Montagearbeiten und Auslösung, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Reise- und Wartungszeit, die ebenfalls als Arbeitszeit gelten, vom Auftraggeber zu tragen. Desgleichen gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Kosten für Gepäck, Material und Handwerkszeug übernimmt der Auftraggeber. Ferner beschafft und stellt der Auftraggeber auf seine Kosten Hilfskräfte und Facharbeiter in der von Gustav Westerfeld GmbH für erforderlich geltenden Anzahl, die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, Bedarfsstoffe und Transportmöglichkeiten. Bei Reparaturaufträgen übereignet der Auftraggeber den instand zusetzenden Gegenstand einschließlich allen Zubehörs zur Sicherheit der Gustav Westerfeld GmbH. Wird der instandgesetzte Gegenstand ohne Zahlung herausgegeben, so gilt gleichzeitig ein Leihverhältnis als vereinbart, welches erst nach Tilgung sämtlicher Forderungen endet. Ohne Angaben von Gründen kann Gustav Westerfeld GmbH auch Barzahlung der Reparaturkosten verlangen. Bei Nichtgenehmigung der Reparaturkosten ist jedoch in jedem Fall ein Betrag für Demontagekosten und Prüfkosten zu zahlen.
§ 10 Erfüllungsort
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist Saarbrücken. Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl der Gustav Westerfeld GmbH ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes Saarbrücken. Gustav Westerfeld GmbH ist auch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
Saarbrücken, den 12.01.2018